Die Gemeinschaftsversammlung hat in ihrer Sitzung vom 01.03.2023 beschlossen, auf Grundlage des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale der Verlängerung des Optionszeitraums vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025 widerspricht.

 

Es sollten somit für die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale bis zum 31.12.2022 die bisherigen Regelungen für die Umsatzbesteuerung gelten und ab dem 01.01.2023 die Regelungen des neuen Umsatzsteuerrechts.

 

Der Widerruf der Optionserklärung rückwirkend zum 01.01.2023 wurde dem Finanzamt gegenüber noch nicht bekannt gegeben, nachdem für alle Gemeinden und Verbände der Verwaltungsgemeinschaft eine gesammelte Vorlage geplant ist.

 

 

Bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der NES-Allianz, dessen Aufgabenspektrum innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale abgewickelt wird, hat sich die Tendenz mittlerweile bestätigt, dass die steuerliche Betrachtung sämtliche Synergie-Effekte einer kommunalen Zusammenarbeit außer Betracht lässt.

 

Nachdem zwischen der VG und der NES-Allianz ein Leistungsaustausch (Verwaltungsdienstleistungen) stattfindet, und die Leistungen auch von privaten Dritten erbracht werden könnten (Stichwort: größere Wettbewerbsverzerrungen), sind die Ausgangsrechnungen der VG auf diesem Gebiet, nach neuem Umsatzsteuerrecht, steuerpflichtig (Regelsteuersatz zurzeit 19 %). Nachdem zum Großteil Personalkosten umgelegt werden, scheidet ein nennenswerter Vorsteuerabzug aus. Die Gemeinden hätten nach dieser Regelung erhebliche Mehrkosten zu tragen.

 

Herr Georg Große Verspohl, Direktor beim Bayerischen Gemeindetag, hat dies auf einer Fachtagung persönlich bestätigt und als mögliche Alternativlösung die Gründung eines eingetragenen Vereins (e. V.) vorgeschlagen, um zu verhindern, dass die an der NES-Allianz beteiligten Gemeinden mit zusätzlich 19 % Mehrwertsteuer belastet werden.

 

Um zumindest in den beiden Jahren vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 noch vom alten Umsatzsteuerrecht zu profitieren, schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 01.03.2023 aufzuheben.


Beschluss:

 

Der Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 01.03.2023 (TOP 5), wonach auf Grundlage des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden sollte, dass die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale der Verlängerung des Optionszeitraums vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025 widerspricht, wird aufgehoben.

 

Somit gelten für die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale bis zum 31.12.2024 die bisherigen Regelungen für die Umsatzbesteuerung weiter.

Ab dem 01.01.2025 sind die Regelungen des neuen Umsatzsteuerrechts einschlägig.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

22

Mitgliederzahl:

22

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

22